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Bürgergeld

Ab dem 1. Januar 2023 ersetzt das Bürgergeld das bisherige Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Die Leistungen werden vom Jobcenter wie bisher automatisch mit den neuen Regelsätzen ausbezahlt. Haben Sie bisher bereits Leistungen vom Jobcenter erhalten, müssen Sie keinen neuen Antrag stellen.

Hinweis: Die Umstellung auf das Bürgergeld ist für das Jobcenter Ingolstadt mit vielen verwaltungstechnischen Änderungen verbunden. Die Anträge, Bescheide und Schreiben des Jobcenters werden voraussichtlich Schritt für Schritt angepasst. Es kann vorkommen, dass Sie nach der Einführung des Bürgergeldes Dokumente erhalten, die noch keinen Hinweis darauf enthalten. Es kann auch sein, dass zunächst weiterhin die Begriffe „Arbeitslosengeld II“ und „Sozialgeld“ verwendet werden. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern: Sie werden nach und nach Anträge, Bescheide und Schreiben erhalten, die auf das Bürgergeld umgestellt sind.

Wie hoch sind die Leistungen ab dem 01.01.2023?

Regelbedarfe für
bis 31.12.2022
ab 01.01.2023
Volljährige / allein Erziehende
449 Euro
502 Euro
Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft
404 Euro
451 Euro
U 25-Jährige im Haushalt der Eltern / ohne Zustimmung ausgezogene U 25'er
360 Euro
402 Euro
Kinder von 14 bis 17 Jahren
376 Euro
420 Euro
Kinder von 6 bis 13 Jahren
311 Euro
348 Euro
Kinder von 0 bis 5 Jahren
285 Euro
318 Euro

Wie ist das jetzt mit Arbeit und Weiterbildung?

Wer eine Ausbildung oder Umschulung machen will, soll intensiver unterstützt werden. Es gilt der Grundsatz „Ausbildung vor Aushilfsjob“. Dazu zählt unter anderem, dass bei Bedarf das Nachholen eines Berufsabschlusses auch unverkürzt (also beispielsweise drei statt zwei Jahre) gefördert werden kann. Dies wird mit einem monatlichen Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro unterstützt. Für Abschlüsse wird es extra Prämien geben
Jeder Fall wird dabei mit den persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern des Jobcenters individuell besprochen.

Kann ich in meiner Wohnung bleiben?

Im ersten Jahr (Karenzzeit) übernehmen die Jobcenter die tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft, unabhängig ob die Wohnung angemessen ist oder nicht.
Nach Ablauf dieses Jahres muss die Wohnung jedoch angemessen (siehe Mietobergrenzen) sein. Auch Heizkosten werden nicht unbegrenzt erstattet, sondern müssen angemessen sein; hier richten sich die Werte nach dem Bundesweiten Heizspiegel.

Erfolgt in der Karenzzeit jedoch ein nicht erforderlicher Umzug mit höheren Kosten für Unterkunft und Heizung, so wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.
Sollte ein Umzug anstehen, sprechen Sie vor dem Unterzeichnen des Mietvertrages im Jobcenter vor und beantragen eine Kostenzusicherung.
Für Personen, deren Aufwendungen für eine nicht angemessene Wohnung bereits gekürzt sind, gilt diese Karenzzeit von einem Jahr nicht neu.

Wie viel kann ich dazuverdienen?

Ab dem 1. Juli 2023 gelten für den Hinzuverdienst (Arbeitseinkommen) neue Regelungen.

Ein Zuverdienst von bis zu 100 Euro wird überhaupt nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Geht er darüber hinaus, wird er wie bisher zu einem bestimmten Prozentsatz angerechnet. Bei einem Einkommen zwischen 520 (Minijob) und 1.000 Euro wird der Freibetrag von 20 Prozent auf 30 Prozent angehoben.

Für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und Studierende bis zum Ende des 24. Lebensjahrs gilt die Minijobgrenze (dynamisiert) als Hinzuverdienstgrenze. Schülerinnen und Schüler dürfen in den Ferien unbegrenzt dazuverdienen.

Welche Leistungsminderungen gibt es?

Die Aussetzung der Sanktionen (Sanktionsmoratorium) wird zum 1. Januar 2023 aufgehoben. Damit können bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen wieder die Leistungen gekürzt werden. Bei der 1. Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 1 Monat um 10 Prozent gekürzt, bei der 2. Pflichtverletzung um 20 Prozent für 2 Monate. Ab der 3. Pflichtverletzung und für alle folgenden erfolgt eine Kürzung um 30 Prozent für 3 Monate.

Diese Regelungen gelten für alle Bürgergeldbeziehenden unabhängig vom Alter.

Wie viel Vermögen darf ich haben?

Während der Karenzzeit, also dem ersten Jahr des Leistungsbezugs, bleiben 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Für jede weitere Person bleiben 15.000 Euro unangetastet. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt die Grenze von 15.000 Euro für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Bei Selbstständigen wird künftig auch Vermögen, das speziell der Alterssicherung dient - unabhängig von der Anlageform -, bis zu einer gesetzlich bestimmbaren Höhe nicht berücksichtigt.